ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ETERNIUM GmbH für Immobilienvermittlung
Ružići 25/i, 51213 Jurdani
USt-IdNr.: 90521324581
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienvermittlers (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienvermittlungsagentur Eternium GmbH (im Folgenden: Vermittler) und der natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag (im Folgenden: Vertrag) abschließt.
Diese Allgemeinen Bedingungen treten am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website des Vermittlers oder auf andere geeignete Weise in Kraft und gelten für alle Auftraggeber, die den Vertrag mit dem Vermittler nach diesem Datum abgeschlossen haben.
Für Verträge, die vor der Veröffentlichung dieser Allgemeinen Bedingungen abgeschlossen wurden, gelten diese nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Veröffentlichung, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber den Vermittler innerhalb dieser Frist schriftlich darüber informiert, dass er den Vertrag kündigt.
Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen einverstanden ist und diese in vollem Umfang akzeptiert.
Alle Änderungen oder Ergänzungen, die im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Bedingungen stehen, sind nur gültig, wenn sie vom Vermittler schriftlich akzeptiert wurden.
I. BEDEUTUNG DER IN DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN ENTHALTENEN BEGRIFFE
Einzelne Begriffe und Bezeichnungen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen haben folgende Bedeutung:
VERMITTLER IM IMMOBILIENVERKEHR – Eternium GmbH für Immobilienvermittlung, Ružići 25/i, 51213 Jurdani, USt-IdNr.: 90521324581, welches Handelsunternehmen die Voraussetzungen für die Durchführung der Immobilienvermittlung gemäß dem Gesetz über die Immobilienvermittlung erfüllt (im Folgenden: Vermittler)
AGENT IN DER IMMOBILIENVERMITTLUNG – das ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienvermittler eingetragen ist und als solche beim Vermittler beschäftigt ist (im Folgenden: Agent)
IMMOBILIENVERMITTLUNG – das sind die Handlungen des Vermittlers im Immobilienverkehr, die die Verbindung des Auftraggebers mit einer dritten Person betreffen, sowie die Verhandlungen und Vorbereitungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Pacht und anderem
AUFTRAGGEBER – das ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler im Immobilienverkehr einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pachtnehmer und alle anderen möglichen Teilnehmer am Immobilienverkehr – im Folgenden: Auftraggeber)
DRITTE PERSON – das ist eine Person, die der Vermittler im Immobilienverkehr mit dem Auftraggeber zu verbinden versucht, um Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, zu führen (im Folgenden: Dritte Person)
IMMOBILIEN – das sind Grundstücke, zusammen mit allem, was dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, sowohl an der Oberfläche als auch darunter, alles gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte
II. ANGEBOT VON IMMOBILIEN
Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf den schriftlich und/oder mündlich von den Eigentümern der zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Pacht angebotenen Immobilien erhaltenen Daten sowie auf den in schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers enthaltenen Daten.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vermittler die Verantwortung für unbeabsichtigte, mögliche Fehler in der Beschreibung und im Preis der Immobilie ablehnt, die aufgrund falsch gegebener Daten, Änderungen der Bedingungen durch den Verkäufer oder der Möglichkeit, dass der Eigentümer vom Verkauf zurückgetreten ist, oder dass die angebotene Immobilie bereits verkauft/vermietet wurde, ohne dass der Vermittler rechtzeitig darüber informiert wurde, entstehen können. Für solche Fälle nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass der Vermittler keine Verantwortung übernimmt, und akzeptiert dies mit diesen Allgemeinen Bedingungen.
Das Angebot und die Mitteilungen des Auftraggebers müssen vertraulich behandelt und als Geschäftsgeheimnis aufbewahrt werden und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermittlers an Dritte weitergegeben werden.
Wenn der Empfänger des Angebots des Vermittlers bereits mit den ihm angebotenen Immobilien vertraut ist, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.
III. BESICHTIGUNG DER IMMOBILIEN
Die Besichtigung von Immobilien sowie detaillierte Informationen über Immobilien, die nicht in den Anzeigen des Vermittlers veröffentlicht sind, sind ausschließlich mit der Unterzeichnung des Protokolls über die Besichtigung von Immobilien oder des Vermittlungsvertrags im Immobilienverkehr möglich, alles zum Schutz der Eigentümer vor Besuchen von nicht registrierten Personen und in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (DSGVO) und dem Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr.
IV. VERMITTLUNGSVERTRAG IM IMMOBILIENVERKEHR
Der Vermittlungsvertrag im Immobilienverkehr (im Folgenden: Vertrag) ist ein Dokument, durch das sich der Vermittler verpflichtet, zu versuchen, eine dritte Person mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um über den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie und/oder in Bezug auf die Immobilie zu verhandeln, und der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler eine bestimmte Vermittlungsgebühr (im Folgenden: Gebühr) zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und gilt als abgeschlossen, wenn er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird. Im zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag müssen insbesondere die Daten des Vermittlers, des Auftraggebers, die Art und der wesentliche Inhalt des Geschäfts, für das der Vermittler vermittelt, die Höhe der Gebühr sowie mögliche zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn der Vermittler in Absprache mit dem Auftraggeber für ihn und andere Geschäfte im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Geschäft tätig wird, angegeben werden.
Auf das obligatorische Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler finden die Bestimmungen des allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.
Wenn die Vertragsparteien im Vertrag keinen Zeitraum vereinbaren, für den der Vertrag geschlossen wird, gilt der Vertrag als für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten (ein Jahr) ab dem Datum des Vertragsabschlusses geschlossen, und mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Vertrag durch Vereinbarung der Parteien mehrfach verlängert werden.
V. EXKLUSIVE (AUSSCHLIESSLICHE) VERMITTLUNG
Der Vertrag über exklusive bzw. ausschließliche Vermittlung ist ein Dokument, durch das sich der Auftraggeber verpflichten kann, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen, und diese Verpflichtung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Dauer abgeschlossen und gilt als abgeschlossen, wenn er von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
Wenn der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft außerhalb des Vermittlers über einen anderen Vermittler abschließt, für das dem exklusiven Vermittler ein Auftrag zur Vermittlung erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Gebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für das genannte vermittelte Geschäft entstanden sind, zu zahlen.
Wenn die Vertragsparteien im Vertrag keinen Zeitraum vereinbaren, für den der Vertrag geschlossen wird, gilt der Vertrag als für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten (ein Jahr) ab dem Datum des Vertragsabschlusses geschlossen, und mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Vertrag durch Vereinbarung der Parteien mehrfach verlängert werden.
Bei Abschluss des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen. Auf das obligatorische Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler finden die Bestimmungen des allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung.
Wenn der Auftraggeber während der Dauer des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft außerhalb des Vermittlers über einen anderen Vermittler abschließt, für das dem exklusiven Vermittler ein Auftrag zur Vermittlung erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Vermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für das genannte vermittelte Geschäft entstanden sind, zu zahlen.
VI. VERTRAGSBEENDIGUNG
Der Vermittlungsvertrag, der für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, endet mit Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen wurde, wenn in dieser Frist kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den vermittelt wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien.
Im Falle der Beendigung des Vertrags aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die Kosten zu ersetzen, die ausdrücklich vereinbart wurden, dass sie vom Auftraggeber gesondert zu zahlen sind.
Wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags oder des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft abschließt, das die Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor der Beendigung des Vertrags oder des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ist, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Gebühr in vollem Umfang zu zahlen, es sei denn, im Vertrag wurde etwas anderes vereinbart.
VII. DOKUMENTATION ÜBER DIE BESICHTIGUNG
Die Dokumentation über die Besichtigung (im Folgenden: Dokumentation) ist ein technisch-administratives Dokument, das vom Vermittler erstellt wird. Sie dient ausschließlich als materieller Nachweis der durchgeführten Handlungen des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber-Verkäufer und als Bestätigung, dass die dritte Person (Käufer) über den Standort und den Zustand der Immobilie durch die Agentur (Vermittler) informiert ist.
Die Dokumentation wird in schriftlicher Form zum Zeitpunkt der Besichtigung der Immobilie erstellt. Um rechtlich gültig zu sein, muss die Dokumentation insbesondere die folgenden Daten enthalten:
- Daten über den Vermittler und den Agenten, der die Besichtigung leitet
- Identifikationsdaten der Partei(en) bzw. der dritten Person, die die Immobilie besichtigt
- genaue Daten über die betreffende Immobilie, die Gegenstand der Besichtigung ist
- Datum und genaue Uhrzeit des Beginns der Besichtigung der Immobilie
- eigenhändige Unterschriften der Partei und des Vertreters des Vermittlers
- Erklärung über den Status der politisch exponierten Person (PEP) des Unterzeichners, gemäß dem Gesetz über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Zustimmung und Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Unterzeichners zu Marketing- und Verwaltungszwecken, gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die Dokumentation über die Besichtigung hat keine Frist und stellt einen dauerhaften materiellen Nachweis darüber dar, dass die Partei mit der Immobilie und dem Auftraggeber-Verkäufer durch den Vermittler in Verbindung gebracht wurde.
Durch die Erstellung und Unterzeichnung der Dokumentation zwischen dem Vermittler und der Partei entsteht kein aktives obligatorisches Vermittlungsverhältnis noch eine finanzielle Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr, wie sie in einem separaten Vermittlungsvertrag für den Immobilienverkehr definiert ist. Diese Dokumentation hat ausschließlich den Charakter einer Bestätigung über die durchgeführte technische Handlung der Präsentation der Immobilie.
Im Falle, dass eine dritte Person die Dokumentation unterzeichnet, jedoch keinen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abschließt, ist der Vermittler nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über die Immobilie zu geben oder in irgendeiner Weise Vermittlungsdienste zu leisten.
VIII. PFLICHTEN DES VERMITTLERS
Der Vermittler verpflichtet sich durch den Vertrag insbesondere, Folgendes zu tun:
- zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um den vermittelten Geschäft abzuschließen
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Preis ähnlicher Immobilien zu informieren
- die Dokumente zu beschaffen und einzusehen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachweisen
- die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen
- die Immobilie angemessen zu bewerben
- alle anderen im Vertrag vereinbarten Maßnahmen durchzuführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die er das Recht auf besondere, im Voraus angegebene Kosten hat
- die Besichtigung bzw. den Überblick über die Immobilien zu ermöglichen
- in den Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, einen Vorvertrag/Kaufvertrag abzuschließen
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder in Bezug auf diese Immobilie oder das Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln
- sofern es sich um den Abschluss eines Vertrages über Grundstücke handelt, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumordnung, die sich auf dieses Grundstück beziehen, zu überprüfen
- den Auftraggeber über alle Umstände, die für das beabsichtigte Geschäft wichtig sind und die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu informieren
Nach Abschluss des Kaufvertrags bzw. des Kaufvertrags verpflichtet sich der Vermittler für den Auftraggeber - Käufer auch Folgendes:
- in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Rechtsdienstleistungen den Eigentumsübergang im Grundbuch durchzuführen
- bei den Handelsgesellschaften des Anbieters von kommunalen Dienstleistungen den Auftraggeber als neuen Nutzer der Dienstleistungen zu registrieren
IX. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber verpflichtet sich mit dem Vertrag insbesondere Folgendes zu tun:
- den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung wichtig sind, und genaue Angaben zur Immobilie vorzulegen
- sofern vorhanden, dem Vermittler die Standort-, Bau- und Nutzungsbewilligung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, sowie den Teilungsplan und andere Dokumente, die für die Immobilie relevant sind, zur Einsicht vorzulegen
- dem Vermittler Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Dritten zur Einsicht vorzulegen
- dem Vermittler Dokumente vorzulegen, die sein Eigentum bzw. ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, nachweisen
- den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen, die auf der Immobilie bestehen, hinzuweisen
- dem Vermittler die schriftliche Zustimmung des anderen Ehepartners bzw. Lebenspartners mit notarieller Beglaubigung gemäß dem Familiengesetz (NN/103/15) zu erteilen
- dem Vermittler den Energieausweis zur Einsicht vorzulegen oder diesen zu erstellen, falls die Immobilie verkauft wird, für die er erforderlich ist, alles gemäß dem Baugesetz (NN 153/13, 20/17)
- dem Vermittler und Dritten, die an dem Abschluss des vermittelten Geschäfts interessiert sind, die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen bzw. sicherzustellen
- den Vermittler über alle wesentlichen Informationen zur gesuchten Immobilie zu informieren, was insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis umfasst
- nach Abschluss des Vorvertrags dem Vermittler die Vergütung zu zahlen
- dem Vermittler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die die üblichen Vermittlungskosten übersteigen
den Vermittler schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die mit dem Geschäft, für das er den Vermittler bevollmächtigt hat, verbunden sind, insbesondere über Änderungen im Eigentum an der Immobilie
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Geschäfts mit einer dritten Person, die der Vermittler gefunden hat, aufzunehmen oder einen rechtlichen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber haftet dem Vermittler für Schäden, wenn er dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, die nicht weniger als 1/3 der vereinbarten Vergütung und nicht mehr als das Doppelte der Vergütung betragen dürfen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt hat, wenn er wesentliche Informationen für die Vermittlung verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hat, um den Abschluss des vermittelten Geschäfts zu erreichen.
X. VERMITTLUNGSGEBÜHR
1. Die Vermittlungsgebühr ist im Preisverzeichnis festgelegt, das Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen ist.
2. Die Höhe der Vermittlungsgebühr wird im Vermittlungsvertrag festgelegt.
3. Im Falle, dass der Verkäufer und der Käufer mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, umfasst die vereinbarte Vermittlungsgebühr neben den in Punkt VII. dieser Allgemeinen Bedingungen genannten Tätigkeiten auch Folgendes:
- Kosten für die Erstellung des Vorvertrags und des Kaufvertrags
- Übersetzung des Kaufvertrags in die vom Auftraggeber gewünschte Sprache
- Notarkosten im Zusammenhang mit der Beglaubigung der Unterschrift auf dem Kaufvertrag, ausgenommen die Beurkundung des Vorvertrags und des Vertrags sowie die Erstellung des notariellen Dokuments (in Bezug auf den Auftraggeber – Käufer und Verkäufer)
Kosten für die Eintragung ins Grundbuch (in Bezug auf den Auftraggeber – Käufer)
4. Im Falle von Handlungen, die nicht unter Punkt VII. der Allgemeinen Bedingungen fallen, beträgt der Preis für die Vermittlungsstunde 50,00 Eur (1 Eur = 7,53450 KN)
Im Falle von Handlungen, die nicht unter Punkt VII. der Allgemeinen Bedingungen fallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben der Vergütung für die aufgewendete Vermittlungsstunde dem Vermittler auch die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen zu erstatten.
5. Falls der Vermittler im Mehrwertsteuersystem ist, wird auf alle Vergütungsbeträge die Mehrwertsteuer (MwSt) berechnet.
6. Im Falle, dass der abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich der Auftraggeber und eine dritte Person verpflichtet haben, den Hauptvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, und durch den Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrags vereinbart wurde, und die für den Abschluss des Hauptkaufvertrags erforderliche Zeit 45 Arbeitstage überschreitet, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vergütung für die Vermittlung dem Vermittler vollständig am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder des ersten Teils des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen, es sei denn, es wurde im Vertrag etwas anderes vereinbart.
7. Im Falle, dass der abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich der Auftraggeber und eine dritte Person verpflichtet haben, den Hauptvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, jedoch die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptvertrags nicht vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vergütung für die Vermittlung dem Vermittler am Tag des Abschlusses des Hauptkaufvertrags oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrags zu zahlen, es sei denn, es wurde im Vermittlungsvertrag etwas anderes vereinbart.
8. Der Rücktritt des Auftraggebers oder einer dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag oder Kaufvertrag in Bezug auf die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Vermittler die Vergütung in der Höhe und auf die Weise zu zahlen, die in diesem Artikel und/oder im abgeschlossenen Vermittlungsvertrag (Vertrag) festgelegt ist.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung zu zahlen, auch wenn er mit einer dritten Person, auf die ihn der Vermittler hingewiesen hat und mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, einen Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das von demjenigen abweicht, für das vermittelt wurde, jedoch denselben Zweck wie das vermittelte Geschäft verfolgt.
10. Nach diesen Allgemeinen Bedingungen ist ein vermitteltes Rechtsgeschäft auch dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen Vorvertrag, einen Kaufvertrag und/oder eine Anzahlung mit einer dritten Person abschließt, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, und für Immobilien, die im Eigentum einer dritten Person oder von Mitgliedern ihrer Familie oder von Personen näherer Bluts- oder Schwägerschaft stehen, auch wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
11. Es wird angenommen, dass der Vermittler dem Auftraggeber den Kontakt zu einer dritten Person ermöglicht hat, wenn er:
- den Auftraggeber direkt zu der Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder ihn dazu hingewiesen hat
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person organisiert hat, um über den Abschluss des Rechtsgeschäfts zu verhandeln
dem Auftraggeber den Namen und Nachnamen bzw. die Firma, die Telefonnummer, die Faxnummer, die E-Mail-Adresse der dritten Person, die berechtigt ist, das Rechtsgeschäft abzuschließen, mitgeteilt hat oder ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat
12. Im Falle, dass der Auftraggeber vom Kaufvertrag vorzeitig zurücktritt, d.h. nachdem der Vermittler alle erforderlichen Schritte für das Kaufgeschäft unternommen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsvergütung in voller Höhe zu zahlen, wobei der Betrag der Vermittlungsvergütung nicht weniger als 1.000,00 Eur betragen darf.
13. Im Falle, dass der Auftraggeber oder eine Person aus seinem näheren Bluts- oder Schwägerschaftsverhältnis einen Rechtsgeschäft des Kaufes abschließt, der überwiegend eine Folge der Tätigkeit des Vermittlers ist, mit einer Dritten Person, und zwar ohne den Vermittler, bzw. mit der Absicht, den Vermittler seiner Vergütungsansprüche zu berauben oder ihn wissentlich zu schädigen, ist er verpflichtet, dem Vermittler eine Vergütung in Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung zu zahlen. Die gleichen Folgen treten ein, wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Vermittlungsvertrages einen Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend eine Folge der Tätigkeit des Vermittlers ist.
14. Im Falle, dass der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigt, bzw. mit der Absicht, den Vermittler seiner Vergütungsansprüche zu berauben oder ihn wissentlich zu schädigen, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Vermittlungsvergütung in Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung zu zahlen.
15. Der Vermittler hat Anspruch auf Vergütung, auch wenn der Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkomme oder Eltern des Auftraggebers sowie die Handelsgesellschaft, Einrichtung oder andere juristische Person, die der Auftraggeber, sein Ehepartner oder Lebenspartner, Nachkomme oder Eltern gegründet haben oder gesetzlich vertreten, bzw. eine Person, mit der er einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hat, einen vermittelten Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Verbindung gebracht hat.
16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die Vermittlungsvergütung in Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung zu zahlen, wenn der Auftraggeber einen Mietvertrag mit einer Person abschließt, mit der er durch die Tätigkeit des Vermittlers in Verbindung getreten ist und mit der er nach der Herstellung der Verbindung selbstständig, unter Ausschluss und/oder Umgehung des Vermittlers, einen Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, für das der Vermittler vermittelt hat, und dem Vermittler nicht die vereinbarte Vergütung für die Vermittlung gezahlt hat.
17. Wenn der Auftraggeber selbstständig oder durch Vermittlung einer anderen Person, bzw. ohne die Vermittlung des Vermittlers, mit einer Person in Verbindung tritt, mit der er einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ist er nicht verpflichtet, dem Vermittler eine Vergütung zu zahlen, außer für eventuell tatsächliche Kosten, die der Vermittler im Verfahren zur Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand hatte, gemäß der geltenden Gebührenordnung für die Vergütung und die Erstattung der Kosten für die Arbeit von Anwälten, und verpflichtet sich gleichzeitig, den Vermittler sofort über den Abschluss des Rechtsgeschäfts ohne die Vermittlung des Vermittlers sowie über ein eventuelles Zurücktreten vom Rechtsgeschäft zu informieren.
XI. EINREICHUNG VON BESCHWERDEN
Der Auftraggeber hat das Recht, eine Beschwerde bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, eine Beschwerde über die Qualität der erbrachten Dienstleistung sowie eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen des Vertrages einzureichen.
Die Beschwerde reicht der Auftraggeber ausschließlich schriftlich an die Adresse Ružići 25/i, 51213 Jurdani oder per E-Mail: info@eternium.hr ein, nach deren Eingang das Verfahren zur Lösung derselben eingeleitet wird.
Die Beschwerde muss die Fakten und Beweise enthalten, auf denen sie basiert.
Der Vermittler wird versuchen, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden von Auftraggebern als Verbrauchern auf friedlichem und außergerichtlichem Wege zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Zuständigkeit des Gerichts in Rijeka vereinbart.
Der Vermittler verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb von maximal 15 Arbeitstagen nach Einreichung der Beschwerde eine schriftliche Antwort über die Begründetheit der eingereichten Beschwerde aus den vorhergehenden Absätzen dieser Allgemeinen Bedingungen zu übermitteln.
XII. ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auf die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Vermittler, die aus dem Vermittlungsvertrag resultieren und die nicht durch diese Allgemeinen Bedingungen geregelt sind, sowie auf alles, was ausdrücklich nicht durch diese Allgemeinen Bedingungen festgelegt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienverkehr und des Gesetzes über Obligationen Anwendung.
Die Allgemeinen Bedingungen gelten ab dem 07. Juli 2026.
